Hallo,MCV2Freak hat geschrieben: ↑So 3. Apr 2022, 10:59@ didi: vielleicht habe ich deinen Eintrag falsch verstanden, aber:
StVZO §50 (4): Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen besondere (i.e. einzelne) Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendscheinwerfer mitbrennen.
Anmerkung: Die optische Einheit der beiden Scheinwerfer zur Kenntlichmachung als einspuriges Fahrzeug muss gewährleistet sein entsprechend der E Richtlinie. Muss ich gleich nochmal nachmessen.
mir ging es um das Beispiel der ersten eigenmächtige Änderungen am Auslieferungszustand eines Typ-zugelassenen Fahrzeuges.
Dass eine Änderung tatsächlich legal ist, muss man einem skeptischen Behördenvertreter oder noch schlimmer dem gegnerischen Unfall-Anwalt ggf. dennoch glaubhaft machen können. Wenn Du nachmisst ist das ein Schritt dahin. Ein TÜV-Fachmann der nachmisst, ist aber natürlich die sichere Seite. Die kundgetane Skepsis der Forums-Kollegen kommt wohl aus dieser Betrachtung.
Und bei der Geschwindigkeit ist die Diskussion hier ja noch reger.
Viele Grüße
Didi