..was es wirklich ist:
1.) Fahren ohne Führerschein: § 4 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. FeV ... 10 € Fahrlässigkeit, 20 € Vorsatz
2.) Fahren ohne Fahrerlaubnis: § 21 / I oder II StVG i.V.m.... Da müssen zu viele Unterschiedliche Faktoren berüchsichtigt werden. Fahrstrecke, Eintragungen im FAER etc.
3.) Fahren trotz Fahrverbot / Sicherstellung / Beschlagnahme des Führerschein § 21 / II StVG i.V.m.... siehe 2.
Das würde voraussetzen, dass ein alter Zweitakter ersetzt wird. Dann ist der Elektroroller weniger schädlich, als der Zweitakter. Aber es ist bestimmt nicht gut für die Umwelt, einen Elektroroller herzustellen und Strom zu verbrauchen.
Weil man ihm nicht kampflos das Forum überlassen sollte, bis er es komplett zu Grunde gerichtet hat.wiewennzefliechs hat geschrieben: ↑So 26. Mär 2017, 13:24Achja: Dass du mal wieder auf Alf 'rumhackst, ist mir unverständlich, gerade in diesem Thread.
Gerade in diesem Thead (um deine Frage zu beantworten) hat er es ja mal wieder geschafft, ein neues Mitglied mit einem Charme zu begrüßen.
Es ist schon ein bemerkenswerter Vorgang (der mir so bisher noch in keinem Forum untergekommen ist), dass es das Thema Stimmen für Auschluß von "2Alf20658" wegen Regelverstößen mit über 100 Beiträgen gab. Das sagt doch schon alles.