Ich wäre da vorsichtig mit derartigen Hypothesen. Genau aus derartigen verschiedenen Auslegungen resultiert die aktuelle Unsicherheit, ob L3e-Fahrzeuge weiterhin die Prämie bekommen können oder nicht.Danjelll hat geschrieben: ↑Mi 2. Aug 2023, 09:48Moinmoin,
die L3E Klasse fällt nicht unter die Zulassungsfreiheit, gemäß Definition fallen da alle Fahrzeuge nicht drunter, für welche ein amtliches Kennzeichen vorgeschrieben ist:
Fahrzeuge der Klasse L1e, L2e und L6e sind zulassungsfrei und benötigen lediglich ein Versicherungskennzeichen, während für die Gruppen L3e, L4e, L5e und L7e ein Kfz-Kennzeichen erforderlich ist. Mit wachsender Bedeutung der Elektromobilität ist der Bedarf an fachlichem Austausch gewachsen.
Nach meiner Kenntnis ergibt sich die Definition der Begrifflichkeiten allein aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV; https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/), und dort steht ganz klar, dass Leichtkrafträder (L3e) zulassungsfrei sind:
§3 Abs. 2 FZV:
aber, das ist richtig, ein zulassungsfreies Fahrzeug der Klasse L3e muss ein Kennzeichen führen.2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
[...]
c) Leichtkrafträder,
In §4 FZV taucht der Begriff "zulassungsfrei" dann auch explizit auf:
Ich fürchte, das wird eng, ob wir weiter die THG-Prämie bekommen...§4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis f [...] dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
[...]
2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c,
Wer anderer Meinung ist, möge dies bitte mit Verweis auf handfeste Quellen belegen.
Patrick